Satzung

Kunst und insbesondere Musik ist ein vitaler und essentieller Baustein unseres gesellschaftlichen Lebens.

In diesem Bewusstsein wollen wir durch unsere Vereinsarbeit die Musikschule ideell und materiell unterstützen.

Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis der Musikschule Reinickendorf“.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, insbesondere des kulturellen und musikalischen Miteinanders in Reinickendorf sowie die ideelle und materielle Unterstützung der Musikschule Reinickendorf bei der Wahrnehmung ihres Bildungsauftrages.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung überregionaler, auch internationaler kultureller Begegnungen

  • Förderung des gemeinsamen Musizierens

  • Vergabe von Stipendien an besonders begabte und/oder bedürftige Schüler und Schülerinnen

  • Förderung und Ermöglichung von besonderen Kursen, Seminaren, Workshops, Probenphasen und Musikfreizeiten

  • Unterstützung bei Wettbewerben, Konzerten etc. von Schülerinnen und Schülern der Musikschule

  • Unterstützung bei der Anschaffung von (Leih-)Instrumenten, Noten und Ausstattung

  • Werbung, Öffentlichkeitsarbeit

  • Unterstützung von Veranstaltungen der Musikschule, besonders des „Tages der Musikschule Reinickendorf“

  • Durchführung eigener Veranstaltungen und Projekte in Zusammenarbeit mit der Musikschule

  • Einwerbung finanzieller Mittel sowohl zur Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke, als auch teilweise deren Zuwendung an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung notwendiger Auslagen bei der Verfolgung von Satzungszwecken.

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen und darf keine Kreditverpflichtungen eingehen.

Als Vereinsmitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen aufgenommen werden.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und muss vom Vorstand ebenso bestätigt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Der Ausschluss ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, welcher einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • der Beirat.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Wahl des Vorstands und die Wahl des Beirates

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Entlastung des Vorstands

  • die Wahl der Kassenprüfer/innen

  • die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

1) Soweit möglich findet jeder Schriftverkehr per E-Mail statt, ausdrücklich auch der Versand von Einladungen zur Mitgliederversammlung.

2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangt.

4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. In der Einladung wird eine Tagesordnung vorgeschlagen.

5) Grundlegende Anträge wie z.B. die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer zu bestimmen.

7) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben und kann von den Anwesenden ergänzt werden.

8) Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person.

10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, von denen eine Kassenwart ist.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Beirat unterstützt den Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und besteht aus vier bis sieben Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken für Bildung, Kunst und Kultur oder zu einem von diesen Zwecken.

Berlin, 11.2.2015

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